Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Double R Parts (RR Mobility B.V.)

 

Artikel 1 - Definitionen

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden unter:

‘Ablieferung’:                          der Vertragspartei die zu liefernden Güter zur Verfügung stellen;

‘Double R Parts’:                    RR Mobility B.V., mit satzungsmäßigem Sitz in Gorinchem und Geschäftsstelle in (4206 CE) Gorinchem, Vaart 8, eingetragen im Handelsregister unter Aktenzeichen 51100681, handelnd unter dem Namen Double R Parts, erreichbar unter support@doublerparts.nl und an Arbeitstagen zwischen 08:30 und 17:30 Uhr unter der Telefonnummer +31(0) 183610180 (Mittel-Europäische Zeit), bekannt unter der Ust.-Nummer NL823088406B01;

'schriftlich':                               hier wird unter anderem per E-Mail gemeint;

‘andere Vertragspartei’:     die Partei die einen Vertrag bzw. Fernabsatzvertrag mit Double R Parts schließt.

 

Artikel 2 – Anwendbarkeit

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf jede Rechtsbeziehung zwischen Double R Parts und der anderen Vertragspartei. Die Anwendbarkeit der von der anderen Vertragspartei verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.
  2. Von der anderen Vertragspartei die unter diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Double R Parts einen Vertrag geschlossen hat, wird erwartet, dass sie auch in späteren Verträgen zwischen den Parteien mit der Anwendbarkeit der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder für nichtig erklärt werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. Die betreffende Bestimmung wird in gegenseitiger Rücksprache unverzüglich durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
  4. Situationen die nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, müssen im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden.
  5. Unklarheiten über die Erläuterung oder den Inhalt einzelner Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen sind im Sinne der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen.

 

Artikel 3 – Angebot

  1. Wenn ein Angebot eine beschränkte Gültigkeitsdauer hat oder unter Bedingungen erfolgt, wird dies nachdrücklich im Angebot genannt.
  2. Das Angebot ist unverbindlich. Double R Parts ist berechtigt, das Angebot zu ändern und anzupassen.
  3. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Umschreibung der angebotenen Produkte. Diese Umschreibung ist ausreichend detailliert um der anderen Vertragspartei eine angemessene Bewertung des Angebots zu ermöglichen. Falls Double R Parts Abbildungen benutzt, vermitteln diese ein wahrheitsgetreues Bild der angebotenen Produkte. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler im Angebot verpflichten Double R Parts nicht.
  4. Sämtliche Abbildungen, Spezifikationen und Angaben im Angebot und auf Produkten sind nur indikativ und können nicht als Basis einer Schadensersatzforderung oder Vertragsauflösung bzw. teilweisen Vertragsauflösung verwendet werden.

 

Artikel 4 – Vertrag

  1. Zwischen Double R Parts und der anderen Vertragspartei kommt ein Vertrag zustande sobald die andere Vertragspartei das Angebot im Webshop von Double R Parts angenommen hat.
  2. Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung eingegangen, dass die Produkte in ausreichendem Maße vorhanden sind.
  3. Artikel 227b Absatz 1 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung, und die andere Vertragspartei verzichtet auf ihren Anspruch auf Auflösung oder Ablehnung aufgrund von Artikel 227c Absatz 2 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 

Artikel 5 – Preis

  1. Die im Angebot der Produkte genannten Preise sind in Euros angegeben, ab Werk, exklusive niederländischer Ust., eventuellen Versand- und Frachtkosten und eventuellen Versicherungskosten.
  2. Double R Parts ist berechtigt, alle preiserhöhenden Faktoren an die andere Vertragspartei weiterzuberechnen, ohne dass die andere Vertragspartei das Recht hat, den Vertrag aufzulösen bzw. teilweise aufzulösen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als zwanzig Prozent (20%), dann hat die andere Vertragspartei das Recht, den Vertrag aufzulösen bzw. teilweise aufzulösen.
  3. Sämtliche Preise verstehen sich unter Vorbehalt von Druck- und Satzfehlern. Double R Parts haftet nicht für die Folgen von Druck- und Satzfehlern. Bei Druck- und Satzfehlern ist Double R Parts nicht verpflichtet, das Produkt zum fehlerhaften Preis zu liefern.

 

Artikel 6 – Zahlung

  1. Sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung entweder (i) über SEPA B2B (Direct Debit) Lastschrift bei Versand oder (ii) über Kreditkarte oder (iii) mittels Vorauszahlung durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von Double R Parts genanntes Bank- oder Girokonto.
  2. Die andere Vertragspartei kann keinen Anspruch auf Verrechnung erheben.
  3. Jede Zahlung von der anderen Vertragspartei dient an erster Stelle der Begleichung der gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Kosten, anschließend der Begleichung der anfallenden vertraglichen, jedenfalls gesetzlichen Zinsen bzw. Handelszinsen (Zinseszinsen) und schließlich der Begleichung des Grundbetrags der ältesten Rechnung und der laufenden Zinsen.

 

Artikel 7 – Ablieferung, Gefahrübergang, Abnahmepflicht und Verpackung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Ablieferung ab Werk im Sinne der ‘Incoterms’. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben alle Risiken der Güter vollständig bei der anderen Vertragspartei ab dem Zeitpunkt, an dem Double R Parts die Güter der anderen Vertragspartei im Betriebsgebäude von Double R Parts zur Verfügung gestellt hat. Ist von einem Transport die Rede, trägt die andere Vertragspartei alle diesbezüglichen Risiken, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ist als Lieferkondition einer der ‘Incoterms‘ vereinbart, finden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Incoterms Anwendung.
  2. Sämtliche Lieferfristen sind indikativ. Die andere Vertragspartei kann keine Rechte auf die eventuellen genannten Fristen gründen. Eine Überschreitung der Frist verleiht der anderen Vertragspartei kein Recht auf Schadensersatz, auf Auflösung bzw. teilweise Auflösung oder auf irgendeine andere Handlung gegenüber Double R Parts.
  3. Double R Parts behält sich das Recht vor, bestellte Güter in Teilsendungen abzuliefern und in Rechnung zu stellen.
  4. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich, die Güter innerhalb der von Double R Parts dazu gesetzten Frist abzunehmen. Erteilt die andere Vertragspartei ihre notwendige Mitwirkung zur Vertragserfüllung durch Double R Parts nicht, beispielsweise indem sie die Güter nicht abnimmt oder wegen eines anderen Hindernisses vonseiten der anderen Vertragspartei, dann kann Double R Parts nach drei (3) Arbeitstagen nachdem die andere Vertragspartei von Double R Parts in Verzug gesetzt worden ist, den Vertrag auflösen bzw. außergerichtlich bzw. teilweise auflösen, unbeschadet des Rechts von Double R Parts auf Ersatz eines eventuell erlittenen Schadens, welcher aus Verlust bzw. entgangenem Gewinn besteht. Darüber hinaus kann, falls und solange die von der anderen Vertragspartei verursachte Verhinderung in der Erfüllung von Double R Parts andauert, von der anderen Vertragspartei keine Erfüllung verlangt werden, während Double R Parts berechtigt ist, von der anderen Vertragspartei die Erstattung der angemessenerweise angefallenen Kosten zu verlangen, welche aus dem in diesem Absatz umschriebenen Verhalten der anderen Vertragspartei hervorgeht.
  5. Hat Double R Parts für die Verpackung und den Transport Paletten, Verpackungskisten, Kästen, Container usw. zur Verfügung gestellt oder von einer Drittpartei zur Verfügung stellen lassen, wohl oder nicht gegen Begleichung eines Einwegpfands oder einer Kaution, verpflichtet sich die andere Vertragspartei (es sei denn, es handelt sich um eine Einwegverpackung) diese Paletten usw. an die von Double R Parts angegebene Adresse zurückzuschicken, mangels wessen die andere Vertragspartei Double R Parts Schadensersatz zu leisten hat.

 

Artikel 8 – Prüfungspflicht und Beschwerden

  1. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich, die Güter einschließlich der Verpackung sofort bei Ablieferung auf eventuelle Defizite bzw. sichtbare Mängel zu prüfen. Eventuelle Defizite bzw. sichtbare Mängel der Güter bzw. der Verpackung hat die andere Vertragspartei sofort auf dem Lieferschein bzw. der Rechnung bzw. anderweitig anzugeben (Beförderungsdokumente bei einem Transport), und spätestens innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Ablieferung Double R Parts schriftlich und begründet mitzuteilen, mangels wessen von der anderen Vertragspartei erwartet wird, dass sie die Güter genehmigt hat und ihre Rechte diesbezüglich erloschen sind.
  2. Eventuelle Beschwerden über Güter die während der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Prüfung nicht entdeckt hätten werden können, hat die andere Vertragspartei auf jeden Fall innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Ablieferung Double R Parts schriftlich und begründet mitzuteilen, mangels wessen von der anderen Vertragspartei erwartet wird, dass sie die Güter genehmigt hat und ihre Rechte diesbezüglich erloschen sind.
  3. Eine Beschwerde wird nicht entgegengenommen, und die andere Vertragspartei hat keine Rechte gegenüber Double R Parts wenn:
  • die andere Vertragspartei selbst versucht hat, die Mängel ungeschehen zu machen;
  • die andere Vertragspartei zur Weiterlieferung geschritten ist;
  • die andere Vertragspartei an den gelieferten Gütern Änderungen vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen;
  • die Beschwerden ganz oder teilweise die Folge einer unrichtigen, unsorgfältigen oder unfachmännischen Nutzung von oder auf Rechnung der anderen Vertragspartei sind;
  • die andere Vertragspartei die Güter auf andere Weise nachlässig behandelt hat oder auf solche Weise behandelt hat, dass das Risiko nach der Verkehrsauffassung auf Rechnung der anderen Vertragspartei gehen muss, bzw.
  • Double R Parts den angeblichen Mangel mittels Prüfung nicht bzw. nicht mehr feststellen kann.
  1. Beschwerden die als begründet erachtet werden, berechtigen die andere Vertragspartei nicht zu einer Auflösung bzw. teilweisen Auflösung oder Änderung des Vertrags bzw. Schadensersatz. Die andere Vertragspartei ist in dem Fall zur Erfüllung des Vertrags berechtigt oder, nach Wahl von Double R Parts, zu einem angemessenen Preisnachlass.
  2. Beschwerden berechtigen die andere Vertragspartei auf keinen Fall zur Aussetzung ihrer Verpflichtungen.
  3. Ist von einem Transport die Rede, wird unter ‘Ablieferung’ im Sinne dieses Artikels verstanden, dass die zu liefernden Güter der anderen Vertragspartei bzw. dem eingeschalteten Beförderer bzw. einer anderen eingeschalteten Drittpartei zur Verfügung gestellt werden.
  4. Die Rückgabe der gelieferten Güter ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Double R Parts erlaubt, unter den von Double R Parts festzusetzenden Bedingungen.

 

Artikel 9 – Garantie

  1. An den von Double R Parts gelieferten Gütern ist nur Garantie erteilt wenn und soweit dies auf den Garantieformularen angegeben ist die der anderen Vertragspartei ausgehändigt worden sind, sowie unter den Bedingungen dieser Garantieformulare.
  2. Sind der anderen Vertragspartei keine Garantieformulare ausgehändigt worden, ist Double R Parts bezüglich der Güter die sie von Drittparteien bezieht, nicht zu einer weiterführenden Garantie verpflichtet als jene die sie von der betreffenden Drittpartei diesbezüglich erhalten hat.
  3. Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 9.1 und 9.2 kann die andere Vertragspartei sich nicht auf die oben genannten Garantiebestimmungen berufen wenn:
  • die andere Vertragspartei Änderungen an den gelieferten Gütern vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen;
  • die Fehler ganz oder teilweise die Folge einer unrichtigen, unsorgfältigen oder unfachmännischen Nutzung von oder auf Rechnung der anderen Vertragspartei sind;
  • die Fehler infolge eines Blitzeinschlags, Feuer- oder Wasserschadens oder anderen äußeren Ursachen oder Einwirkungen aufgetreten sind;
  • die andere Vertragspartei die Güter auf andere Weise nachlässig behandelt hat oder auf solche Weise behandelt hat, dass das Risiko nach der Verkehrsauffassung auf Rechnung der anderen Vertragspartei gehen muss.

 

Artikel 10 – Höhere Gewalt

  1. Stellt sich heraus, dass die Durchführung des Vertrags für Double R Parts wegen höherer Gewalt beschwerlich oder unmöglich wird, ist Double R Parts berechtigt, sofern der Vertrag noch nicht durchgeführt worden ist, den Vertrag mittels schriftlicher Erklärung an die andere Vertragspartei aufzulösen bzw. teilweise aufzulösen, unter Mitteilung der Umstände welche die weitere Durchführung des Vertrags beschwerlich oder unmöglich bzw. vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen.
  2. Unter höherer Gewalt ist auf alle Fälle zu verstehen jedes vom Willen von Double R Parts unabhängiges Ereignis bzw. jeder unabhängiger Umstand – auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherzusehen war – das bzw. der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend unmöglich macht, wenn und soweit darunter nicht bereits verstanden ist:
  • Krieg bzw. Bürgerkrieg und Aufruhr (auch außerhalb der Niederlande), ganze oder teilweise Mobilisierung;
  • Epidemien;
  • Feuer und andere Störungen;
  • Einstellung der Produktion des angegeben Produktes;
  • Transportschwierigkeiten, Streik oder anderes kollektives Handeln, Blockade, Ausschluss;
  • Diebstahl oder Unterschlagung aus Lagerhallen, Werkstätten oder Transportmitteln von Double R Parts, sowie ähnliche Umstände und Ereignisse;
  • Nicht-Lieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung von Lieferanten an Double R Parts;
  • Nicht-Ausführung oder nicht rechtzeitige Ausführung der von Double R Parts an Drittparteien vergebenen Arbeiten;
  • Ein- und Ausfuhrverbote;
  • Maßnahmen niederländischer bzw. ausländischer öffentlicher Stellen welche die Durchführung des Vertrags beschwerlicher bzw. teurer machen;
  • sowie jeder andere Umstand wodurch der normale Geschäftsverlauf bei Double R Parts behindert wird, infolge dessen die Vertragserfüllung angemessenerweise nicht von Double R Parts verlangt werden kann.
  1. Falls Double R Parts der Meinung ist, dass die Situation der höheren Gewalt vorübergehender Art ist, hat sie das Recht, die Durchführung des Vertrags auszusetzen bis dass der Umstand der zur höheren Gewalt führt, nicht mehr vorhanden ist. Während der Aussetzung ist die andere Vertragspartei nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen bzw. teilweise aufzulösen oder zu kündigen.
  2. Double R Parts ist nach wie vor zur Bezahlung der Leistung berechtigt die sie bei der Durchführung des betreffenden Vertrags erbracht hat bevor sich die Situation der höheren Gewalt ergab.

 

Artikel 11 – Eigentumsvorbehalt

  1. Solange Double R Parts keine vollständige Zahlung bzw. Gegenleistung in Bezug auf den Vertrag erhalten hat, einschließlich der Verpflichtung der anderen Vertragspartei auf Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung, Forderungen in Bezug auf frühere und spätere Verträge, und eventuellen Zinsen- und Kostenforderungen, bleiben die an die andere Vertragspartei gelieferten Güter, einschließlich bearbeiteter bzw. vorbearbeiteter Materialen bzw. Rohmaterialien und Bestandteile Eigentum von Double R Parts.
  2. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich, die gelieferten Güter von denen das Eigentum bei Double R Parts liegt, getrennt bzw. anderweitig erkennbar aufzubewahren.
  3. Begeht die andere Vertragspartei eine Pflichtverletzung oder hat Double R Parts guten Grund zur Annahme, dass die andere Vertragspartei eine Pflichtverletzung begehen wird, ist Double R Parts berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter zurückzunehmen. Nach der Rücknahme erhält die andere Vertragspartei eine Gutschrift zum Marktwert die auf keinen Fall über die ursprüngliche Kaufsumme hinausgeht, abzüglich der mit der Rücknahme angefallenen Kosten und abzüglich dessen, was die andere Vertragspartei ferner hinsichtlich der Pflichtverletzung an Double R Parts schuldig ist.
  4. Double R Parts ist ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter zurückzunehmen wenn die andere Vertragspartei liquidiert wird, einen Zahlungsaufschub beantragt oder erhalten hat, ein Insolvenzverfahren über sie eröffnet wird, die gesetzliche Schuldenbereinigung für natürliche Personen auf ihn oder sie anwendbar ist bzw. diesbezüglich ein Antrag eingereicht wurde, oder gegenüber der anderen Vertragspartei Sicherungs- bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
  5. Solange das Gut nicht in den Eigentum der anderen Vertragspartei übergegangen ist, verpflichtet sich die andere Vertragspartei die eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen hinsichtlich der Nutzung des Gutes abzuschließen. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich ferner, das gelieferte Gut auf ihre Rechnung instand zu halten. Double R Parts ist in keiner Weise zur Freihaltung der anderen Vertragspartei von deren Haftung als Inhaberin des Gutes verpflichtet. Andererseits stellt die andere Vertragspartei Double R Parts von Ansprüchen frei, die Drittparteien gegen Double R Parts haben sollten und die mit dem gemachten Eigentumsvorbehalt assoziiert werden können.
  6. Solange das Eigentum der gelieferten Güter nicht auf die andere Vertragspartei übergegangen ist, darf diese die Güter nicht an eine Drittpartei liefern oder verpfänden oder einer Drittpartei irgendein anderes Recht daran verleihen, und ist sie im Übrigen verpflichtet, jedes Ereignis das Double R Parts in ihrem Interesse als Eigentümerin dieser Güter schadet oder schaden kann sofort bei Double R Parts zu melden.
  7. Falls und soweit die andere Vertragspartei im Widerspruch zu Absatz 6 dieses Artikels handelt, verpflichtet sich die andere Vertragspartei auf Wunsch sofort um eine eventuelle Forderung gegen die genannten Drittparteien an Double R Parts abzutreten, und hiervon Mitteilung an die genannte Drittpartei zu machen.
  8. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich auf erste Aufforderung von Double R Parts um:
  • Double R Parts die Güter zur Verfügung zu stellen, und erteilt Double R Parts oder den von Double R Parts anzuweisenden Personen bereits jetzt unwiderrufliche Ermächtigung um den Ort zu betreten an dem sich die Güter befinden, damit die Güter zurückgenommen werden können;
  • alle Ansprüche der anderen Vertragspartei gegen Versicherer in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter an Double R Parts auf die in Artikel 239 von Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verpfänden;
  • die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter als Eigentum von Double R Parts anzusehen;
  • auf andere Weisen ihre Mitwirkung an allen angemessenen Maßnahmen zu erteilen die Double R Parts zum Schutz ihres Eigentumsrechts in Bezug auf Güter treffen möchte, und welche die andere Vertragspartei nicht unzumutbar bei ihren normalen Geschäftstätigkeiten beeinträchtigen.

 

Artikel 12 – Versäumnis und außergerichtliche Kosten

  1. Kommt die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig nach, ist die andere Vertragspartei von Rechts wegen in Verzug und ist der an Double R Parts ausstehende Betrag ohne nähere Aufforderung oder Inverzugsetzung sofort fällig, ungeachtet früherer Fristabsprachen in Bezug auf die Verpflichtung bzw. Zahlungsverpflichtung, zu einem Zinssatz (Zinseszins) der den gesetzlichen Zinsen bzw. Handelszinsen entspricht, erhöht um zwei Prozent (2%) und berechnet ab Rechnungsdatum, wobei ein Teil eines Monats für einen ganzen Monat gilt, über den von der anderen Vertragspartei an Double R Parts fälligen Betrag.
  2. Sämtliche gerichtliche bzw. außergerichtliche Kosten bzw. Inkassokosten, einschließlich der Kosten von Beratern bzw. Rechtsberatern, die Double R Parts zur Eintreibung der von der anderen Vertragspartei fälligen Beträge angefallen sind, trägt die andere Vertragspartei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf minimal fünfzehn Prozent (15%) des fälligen Grundbetrags gesetzt, mit einem Mindestbetrag von einhundertfünfzig Euro (€ 150,00) (exklusive niederl. Ust), unbeschadet des Rechts von Double R Parts um die tatsächlichen Kosten zu fordern wenn diese höher sind.
  3. Gesetzt den Fall, der Vertrag wird in irgendeiner Weise beendet oder aufgelöst, dann gelten die Bestimmungen über außergerichtliche Kosten, anwendbares Recht und Streitigkeiten uneingeschränkt.

 

Artikel 13 – Haftung

  1. Double R Parts haftet nicht für Schäden welcher Art oder welchen Umfangs auch immer, die wegen oder im Zusammenhang mit der Ausführung dessen entstanden sind was mit der anderen Vertragspartei vereinbart wurde, welche Ausführung von oder wegen Double R Parts vorgenommen wurde, einschließlich der Nachlässigkeiten der von Double R Parts eingeschalteten Drittparteien, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Double R Parts bzw. der mit der Führung von Double R Parts beauftragten Personen.
  2. Jede Haftung von Double R Parts ist auf den Betrag beschränkt, der im betreffenden Fall unter der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ausgezahlt wird, eventuell zuzüglich des Betrages der Selbstbeteiligung der von Double R Parts zu tragen ist.
  3. Bietet die Haftpflichtversicherung keine Deckung, ist jede Haftung auf maximal 50% der Summe der von der anderen Vertragspartei in Bezug auf den damit zusammenhängenden Auftrag an Double R Parts beglichenen Nettorechnungsbeträge beschränkt.
  4. Die andere Vertragspartei stellt Double R Parts gegen alle Ansprüche von Drittparteien frei, die in irgendeiner Weise mit den für die andere Vertragspartei durchgeführten Arbeiten zusammenhängen, und die im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen anzufallenden rechtlichen oder anderen Kosten bzw. Beratungskosten, es sein denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Double R Parts bzw. der mit der Führung von Double R Parts beauftragten Personen.

 

Artikel 14 – Änderung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Double R Parts ist berechtigt, die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Diese Änderungen treten am angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Double R Parts sendet der anderen Vertragspartei die geänderten Geschäftsbedingungen rechtzeitig zu. Wurde kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt, dann treten die Änderungen gegenüber der anderen Vertragspartei in Kraft sobald ihr die Änderung mitgeteilt wurde.

 

Artikel 15 – Anwendbares Recht und zuständiger Richter

  1. Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen Double R Parts und der anderen Vertragspartei findet niederländisches Recht Anwendung, mit Ausnahme der in internationalen Kollisionsnormen niedergelegten Ausgangspunkten. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  2. Sämtliche Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse zwischen Double R Parts und der anderen Vertragspartei werden erstinstanzlich vom Gericht Rotterdam verhandelt.

 

Artikel 16 – Sprache

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der niederländischen, englischen und deutschen Sprache erstellt. Bei Abweichungen zum Inhalt oder Bedeutung zwischen den verschiedenen Texten ist der niederländische Text ausschlaggebend.

 

DIESE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FINDEN SIE AUCH AUF WWW.DOUBLERPARTS.NL

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